BR-Mob­bing bei Sea Life Oberhausen

Sea Life und Lego­land Ober­hau­sen gehö­ren zur bri­ti­schen Mer­lin Enter­tain­ments Group. Die­se Unter­neh­mens­grup­pe möch­te anschei­nend das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz so weit wie mög­lich umge­hen. Jeden­falls muss­ten die Beschäf­tig­ten der bei­den Ober­hau­se­ner Unter­neh­men lan­ge um die Aner­ken­nung ihrer betrieb­li­chen Inter­es­sen­ver­tre­tun­gen kämp­fen. Und immer wie­der müs­sen die Betriebs­rä­te ihre Rech­te ein­for­dern. Sie­he hier­zu auch den Arti­kel in der April­/­Mai-Aus­ga­be der Avan­ti O.. Zuletzt woll­te die Geschäfts­lei­tung von Sea Life einem Betriebs­rats­mit­glied frist­los kün­di­gen. Hier ein Bericht über die Ver­hand­lung vor dem Arbeits­ge­richt Oberhausen:

Arbeits­ge­richt Ober­hau­sen ver­wei­gert die Zustim­mung zur Kün­di­gung eines Betriebs­rats­mit­glieds von Sea Life

Petra Sta­ni­us, AKUWILL

Nach­dem der Güte­ter­min im Janu­ar die­ses Jah­res ohne Ergeb­nis geblie­ben war, fand am 9. Mai vor der 2. Kam­mer des Arbeits­ge­richt Ober­hau­sen das Zustim­mungs­er­set­zungs­ver­fah­ren statt. Mit einem Beschluss des Arbeits­ge­richts woll­te die Geschäfts­füh­rung von Sea Life die frist­lo­se Kün­di­gung eines Betriebs­rats­mit­glieds durch­set­zen, zu der der Betriebs­rat zuvor sei­ne Zustim­mung ver­wei­gert hatte.
Der Vor­wurf, der dem Kün­di­gungs­be­geh­ren der Geschäfts­lei­tung des Aqua­zoos ursprüng­lich zugrun­de lag, lau­te­te „Selbst­be­ur­lau­bung“. Angeb­lich war das Betriebs­rats­mit­glied eigen­mäch­tig län­ger bei einem aus­wär­ti­gen Semi­nar geblie­ben und dar­um ver­spä­tet bei der Arbeit erschienen.
Anschei­nend war dem Anwalt des Aqua­zoos früh klar, dass die­se Argu­men­ta­ti­on der Geschäfts­lei­tung zu dünn war. So hat­te er schon beim Güte­ter­min nach­ge­legt und statt­des­sen einen Bei­trag des Kol­le­gen bei Face­book als den wesent­li­chen Kün­di­gungs­grund ange­führt. Durch die­sen Post soll­te angeb­lich das Ver­trau­ens­ver­hält­nis des Unter­neh­mens zu dem Kol­le­gen nach­hal­tig gestört sein.
Für die Ver­hand­lung im Mai hat­te der Anwalt von Sea Life nach wei­te­rer Muni­ti­on gegen den Kol­le­gen gesucht und noch zwei alte Abmah­nun­gen aus­ge­gra­ben, die zuvor nicht zur Spra­che gekom­men waren.

Selbst­be­ur­lau­bung“ schnell vom Tisch
Tat­säch­lich spiel­te der Vor­wurf der „Selbst­be­ur­lau­bung“ bei dem Beschluss­ver­fah­ren kaum mehr eine Rol­le. Denn schnell wur­de klar, dass der Dienst­plan für den Zeit­raum, in dem der Kol­le­ge angeb­lich unent­schul­digt gefehlt hat­te, vom Betriebs­rat gar nicht geneh­migt und somit auch nicht gül­tig war.
Da die Abmah­nun­gen Jah­re alt und zu völ­lig ande­ren Vor­wür­fen aus­ge­spro­chen wor­den waren, hät­ten sie hier kei­ne Rol­le spie­len dür­fen. Tat­säch­lich aber nahm die Debat­te über die dar­in vor­ge­brach­ten Vor­wür­fe viel Raum ein und präg­te wahr­nehm­bar das Bild, das die Rich­te­rin sich von dem Kol­le­gen machte.

Da der ursprüng­li­che Kün­di­gungs­grund der „Selbst­be­ur­lau­bung“ vom Tisch war und die Abmah­nun­gen for­mal unbe­rück­sich­tigt blei­ben muss­ten, blieb als Haupt­vor­wurf und mög­li­cher Kün­di­gungs­grund der angeb­lich öffent­li­che Post, der an eine geschlos­se­ne Face­book-Grup­pe mit ca. 120 Mit­glie­dern ging.
Nach eige­ner Ein­schät­zung hat­te das Gericht nur bruch­stück­haf­te Kennt­nis­se über Face­book. Das ver­an­lass­te es aber nicht dazu, sich vor der Ent­schei­dung kun­dig zu machen oder eine Per­son mit Sach­kennt­nis hin­zu­zu­zie­hen. Indem die Richter*innen statt­des­sen von dem aus­gin­gen, was sie glaub­ten, was rich­tig ist, ging ihre Unkennt­nis fak­tisch zu Las­ten des Betriebs­rats­mit­glieds: Obwohl sie Ein­wän­de von Sei­ten des Betriebs­rats gar nicht sach­ge­recht bewer­ten konn­ten, kamen sie zu dem Schluss, dass der Post eine gezielt erfolg­te öffent­li­che Äuße­rung war.

Getrüb­ter Erfolg
Jedoch war das Gericht nicht bereit, des­we­gen die Zustim­mung des Betriebs­rats zur Kün­di­gung zu erset­zen, da es dar­in kei­nen aus­rei­chen­den Kün­di­gungs­grund sah. Nach­dem der Kol­le­ge das Ange­bot einer Abfin­dung erneut abge­lehnt hat­te und auch über einen höhe­ren Betrag nicht ver­han­delt woll­te, ende­te die Ver­hand­lung mit einem Vergleich:
Die Begrün­dung für das Kün­di­gungs­be­geh­ren wird umge­wan­delt in eine Abmah­nung, die von dem Betriebs­rats­mit­glied akzep­tiert wird. Mit der Abmah­nung soll die öffent­li­che Äuße­rung gerügt und auch klar­ge­stellt wer­den, dass mit dem gerüg­ten Ver­hal­ten alle Äuße­run­gen via „sozia­le“ Medi­en, Pres­se und Rund­funk in die nicht-betrieb­li­che Öffent­lich­keit gemeint sind.

Nicht nur, dass dem Kol­le­gen so ein Maul­korb auf­er­legt und ihm ver­bo­ten wur­de, sich kri­tisch über frag­wür­di­ge Vor­gän­ge bei Sea Life zu äußern. Nach den Erfah­run­gen aus den ver­gan­ge­nen Jah­ren sind sol­che Vor­komm­nis­se, die auch die Öffent­lich­keit ange­hen, in Zukunft wei­ter­hin zu befürch­ten. Der Anwalt von Sea Life hat­te dem Kol­le­gen zudem nahe gelegt, die ange­bo­te­ne Abfin­dung bes­ser anzu­neh­men, da dies sonst schon die drit­te Abmah­nung sei. Und beim nächs­ten Vor­fall wür­de die Kam­mer zu einer ande­ren Ent­schei­dung kom­men. Die­ser juris­tisch frag­wür­di­gen und über­dies anma­ßen­den Aus­sa­ge stimm­te die Rich­te­rin auch noch zu.

Auch vor dem Hin­ter­grund ähn­lich gela­ger­ter Fäl­le von Betriebs­rats-Mob­bing kann die Aus­sa­ge des Anwalts als eine kaum ver­hoh­le­ne Dro­hung ver­stan­den wer­den. Es gibt inzwi­schen zahl­lo­se Bei­spie­le, wie Unter­neh­men Grün­de kon­stru­ie­ren, um Betriebs­rats­mit­glie­dern frist­los zu kün­di­gen, die sich nicht im Sin­ne der Geschäfts­lei­tung „fried­lich“ ver­hal­ten. Lei­der ist es noch nicht selbst­ver­ständ­lich, dass Arbeits­ge­rich­te ihre Urtei­le vor die­sem Hin­ter­grund treffen.

aus der Avan­ti O.  Juni 2019
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