#ENTEIGNEN - Ja wann denn endlich?

 

Ralf Hoff­mann

Ein Gespenst geht um: Die For­de­rung nach ENTEIGNUNG von Wohnungsgesellschaften.
Ein Gespenst jeden­falls für das Bür­ger­tum, ihre Pres­se und „sozia­len“ Netz­wer­ken. Aber war­um denn nur?
Dass es in vie­len Städ­ten zu einer kata­stro­pha­len Lage auf dem Woh­nungs­markt kom­men konn­te, liegt auch am Pri­va­ti­sie­rungs­wahn­sinn der Kom­mu­nen bzw. des öffent­li­chen Sek­tors überhaupt.

Kapi­tal­fonds kau­fen zuhauf auch mit öffent­li­chen Gel­dern Wohn­raum auf. Mie­ten wer­den erhöht und Mieter*innen ver­trie­ben, um höhe­re Pro­fi­te zu erzie­len. In Ber­lin, Mün­chen und ande­ren Groß­städ­ten ist dies beson­ders auffällig.
Die gro­ßen Woh­nungs­bau­trä­ger und Woh­nungs­ge­sell­schaf­ten ent­eig­nen also täg­lich Hun­dert­tau­sen­de von Mieter*innen, indem sie ihnen das Recht auf Woh­nen neh­men. Sie bau­en und ver­mie­ten nicht, um bezahl­ba­ren Wohn­raum für alle anzu­bie­ten, son­dern für den größt­mög­li­chen Pro­fit. Mil­li­ar­den­schwe­re Kon­zer­ne wie Von­o­via und Deut­sche Woh­nen sind nicht die Lösung, son­dern Teil des Problems.

Die Reak­ti­on Betrof­fe­ner, zum Bei­spiel die Grün­dung der Initia­ti­ve zur Ent­eig­nung der Deut­sche Woh­nen in Ber­lin, geht in die rich­ti­ge Rich­tung. Ihre For­de­rung ist schlicht die Wah­rung des Men­schen­rechts auf bezahl­ba­ren und lebens­wer­ten Wohnraum.
Dabei bezieht sich die Initia­ti­ve auf die im Grund­ge­setz in den Arti­keln 14 und 15 ste­hen­de Mög­lich­keit der Ent­eig­nung (sie­he Sei­te 2).
Weder die Angst der bra­ven Bür­ger: „Die DDR kommt wie­der!“ noch die der beschränk­ten neo­li­be­ra­len Beton­köp­fe: „Das muss der Markt regeln!“ wird den sys­tem­be­ding­ten Zwang zu Aus­beu­tung und Pro­fit­ma­xi­mie­rung in der Woh­nungs­wirt­schaft aufheben.

Dabei ist unse­re ENTEIGNUNG doch bereits all­täg­lich! Äcker und gan­ze Dör­fer wer­den dem Braun­koh­le­ta­ge­bau, Flä­chen dem Fetisch Auto und Men­schen­rech­te mit­tels der Hartz-Geset­ze geop­fert. Und wenn wir schon dar­über reden, war­um dann nicht auch über die täg­li­che Ent­eig­nung in mies bezahl­ten, pre­kä­ren Arbeits­ver­hält­nis­sen, wo durch Arbeits­ver­dich­tung und Uni­on Bus­ting die Arbeit „effi­zi­en­ter“ gestal­tet, also immer mehr Pro­fi­te abge­presst werden?

Aber Ent­eig­nung und Ver­staat­li­chung allei­ne rei­chen nicht aus. Die Woh­nun­gen und die Woh­nungs­bau­po­li­tik müs­sen dar­über hin­aus unter die demo­kra­ti­sche Kon­trol­le der Grafik: Avanti O.Kom­mu­nen und der Mie­ten­den gestellt wer­den. Die­ses wird nur durch Soli­da­ri­tät mit den Betrof­fe­nen und eine brei­te außer­par­la­men­ta­ri­sche Bewe­gung zu schaf­fen sein.

Arti­kel 14 GG
(1) Das Eigen­tum und das Erbrecht wer­den gewähr­leis­tet. Inhalt und Schran­ken wer­den durch die Geset­ze bestimmt.
(2) Eigen­tum ver­pflich­tet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Woh­le der All­ge­mein­heit dienen.
(3) Eine Ent­eig­nung ist nur zum Woh­le der All­ge­mein­heit zuläs­sig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Geset­zes erfol­gen, das Art und Aus­maß der Ent­schä­di­gung regelt. Die Ent­schä­di­gung ist unter gerech­ter Abwä­gung der Inter­es­sen der All­ge­mein­heit und der Betei­lig­ten zu bestim­men. Wegen der Höhe der Ent­schä­di­gung steht im Streit­fal­le der Rechts­weg vor den ordent­li­chen Gerich­ten offen.

Arti­kel 15 GG
Grund und Boden, Natur­schät­ze und Pro­duk­ti­ons­mit­tel kön­nen zum Zwe­cke der Ver­ge­sell­schaf­tung durch ein Gesetz, das Art und Aus­maß der Ent­schä­di­gung regelt, in Gemein­ei­gen­tum oder in ande­re For­men der Gemein­wirt­schaft über­führt wer­den. Für die Ent­schä­di­gung gilt Arti­kel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

aus der Avan­ti O. April/Mai  2019
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