Demokratische-Rechte verteidigen!
P. S.
Von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt, wurde vor einigen Monaten der § 113 Strafgesetzbuch (StGB) verschärft, der „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ unter Strafe stellt.
Ein neuer § 114 StGB wurde eingeführt, der den ursprünglich im § 113 StGB mit geregelten Tatbestand „tätlicher Angriff“ nun gesondert behandelt und hierfür eine Mindeststrafe von drei Monaten vorsieht. Ein minderschwerer Fall als Ausnahme von dieser Regel ist nicht vorgesehen.
Außerdem wurden im § 113 StGB zwei neue Tatbestände eingeführt, wann Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte als besonders schwerer Fall zu werten ist.
Seitdem reicht es, „eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug“ bei sich zu führen. Die Absicht, diesen Gegenstand auch als Waffe einsetzen zu wollen, muss nicht mehr gegeben sein. Der zweite neue Fall ist, dass die Tat mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wurde.
Was so wirkt wie eine Antwort des Staates auf „Ausschreitungen ungekannten Ausmaßes“, die es angeblich rund um G20 im Juli in Hamburg gegeben haben soll, geht diesen Protesten in Wirklichkeit voraus – und wird schon jetzt gegen Linke, GewerkschafterInnen und andere engagierte Menschen eingesetzt.
Die Änderung ist bereits am 30. Mai 2017 in Kraft getreten. Als Begründung für ihre Notwendigkeit diente die Behauptung, dass Angriffe auf Polizeibeamte und Rettungskräfte in den letzten Jahren deutlich zugenommen hätten, und dass diese durch die bestehenden Gesetze nicht ausreichend geschützt seien. Dass diese Behauptungen unzutreffend und die als Beleg dazu angeführten Zahlen falsch sind, haben JuristInnen schon im Vorfeld dargelegt. Dennoch wurden die Änderungen vom Bundestag mehrheitlich angenommen.
Ein „Gummiparagraph“
Was für Handlungen wurden in der Vergangenheit mit dem – im Jahr 2011 bereits verschärften – § 113 StGB strafrechtlich verfolgt? Und was kann nun besonders hart sanktioniert werden? Was gefährlich klingt, erfasst tatsächlich häufig „Taten“ wie diese:
Ein Polizist will eine Demonstrantin wegzerren. Sie hält sich an einem Zaun fest, setzt also ihre Körperkraft aktiv ein. Das wäre nach herrschender Meinung Gewalt.
Ein Demonstrant hebt die Hände vors Gesicht, um sich vor einem Knüppelschlag zu schützen. Der prügelnde Polizist kann diese Bewegung als gegen seine Person gerichtet interpretieren und Anzeige erstatten.
Ein Dritter wirft wütend eine Flasche in Richtung Polizei. Die Polizisten stehen außer Reichweite des Wurfs. Dies wäre ein Fall des neuerdings mit drei Monaten Mindeststrafe belegten „tätlichen Angriffs“.
Eine vierte Demonstrantin, die ohne konkreten Vorwurf festgenommen wird, hat vergessen, vor der Demonstration ihre Nagelfeile aus der Tasche zu nehmen. Da es theoretisch möglich ist, jemanden damit ernsthaft zu verletzen, wäre dies neuerdings ein besonders schwerer Fall von Widerstand. Dass sie die Feile nur für ihre Nägel benutzen will, ist unerheblich. Die Mindeststrafe hierfür, wenn eine Verurteilung erfolgt: sechs Monate Haft.
Da alle vier „Taten“ aus einer Demonstration heraus „begangen“ wurden, die ihrem Wesen nach eine gemeinschaftliche Handlung ist, könnte es sich nach neuem Recht auch deshalb um besonders schwere Fälle von Widerstand handeln.
Für tatsächliche Gewalthandlungen gegen PolizistInnen braucht es die §§ 113 und 114 StGB nicht. Sie sind genauso Körperverletzung wie Gewalt gegen andere Menschen und nach den entsprechenden Paragraphen strafbar.
Aushöhlung eines Grundrechts
Schon häufig sind Menschen, die ihr Demonstrationsrecht wahrgenommen haben, aufgrund von absurd anmutenden Vorwürfen nach § 113 StGB vor Gericht gelandet. Nicht selten waren es DemonstrantInnen, die Anzeige erstattet hatten wegen Körperverletzung im Amt, und dann ihrerseits von den betreffenden Polizisten wegen angeblichen Widerstands anzeigt wurden. Die schwammigen Tatbestände ermöglichen, dass der Paragraph nach Bedarf gegen einzelne unbequeme Personen oder Gruppen eingesetzt werden kann.
Wenn eine überzogene Polizeiaktion nachträglich gerechtfertigt werden soll, wird auch gerne auf nach diesem Paragraphen erstattete Strafanzeigen verwiesen.
Ein Gesetz, das aufgrund seiner unklaren Formulierungen Tür und Tor öffnet für fragwürdige Anklagen und Verurteilungen, wurde also jetzt noch weiter gefasst und gleichzeitig die drohenden Strafen erhöht.
Was als Schutzvorschriften für zunehmender Gewalt ausgesetzten PolizistInnen, SoldatInnen, anderen AmtsträgerInnen und ihnen Gleichgestellten daher kommt, ist tatsächlich eine schwerwiegende Einschränkung des Demonstrationsrechts.
Das Demonstrationsrecht ist ein Menschenrecht. Formal ist das Grundrecht unangetastet. Durch die oben beschriebene Verschärfung des § 113 StGB wird es jedoch (weiter) ausgehöhlt. Denn von diesem verbrieften Recht auch Gebrauch zu machen, wird zunehmend riskant.
Was tun?
Dies soll kein Anlass zu Resignation sein, sondern ein Grund, erst recht auf die Straße zu gehen: Denn Rechte werden dadurch verteidigt, dass sie möglichst massenhaft wahrgenommen werden. Es ist höchste Zeit, sich gegen die Bestrebungen, demokratische Rechte immer weiter einzuschränken, zu wehren.
Denn die Verschärfung des § 113 StGB steht nicht für sich allein. Seit Jahren werden demokratische und soziale Rechte abgebaut – nicht nur in Deutschland. Zu nennen sind hier die EU-Agenda 2010 mit den daraus resultierenden Hartz-Gesetzen, die hierauf aufbauende EU-Agenda 2020 und das ihrer Logik folgende „Tarifeinheitsgesetz“. Und die Ausweitung von Überwachung und anderen Maßnahmen, die angeblich dem Schutz vor Terror dienen, in Wirklichkeit aber lediglich unsere Grundrechte einschränken.
Ein Ende dieses Prozesses ist nicht abzusehen: So plant die CDU/CSU die Ausweitung des Straftatbestandes des Landfriedensbruchs: Nicht nur diejenigen würden sich danach strafbar machen, die selbst aus einer Menge heraus Gewalt ausüben, sondern auch diejenigen, die durch ihre bloße Anwesenheit anderen den Schutz dieser Menge bieten.
Wir begrüßen die Initiative „Demonstrationsrecht verteidigen!“ von Gewerkschaften, Migranten- und Bürgerrechts- organisationen, Journalisten- und Anwaltsverbänden, die sich gegen diese Entwicklung richtet. Und wir unterstützen die gleichnamige Erklärung (siehe www.demonstrationsrecht-verteidigen.de).