XXXL Rück: Ein­zel­han­del ohne Personal?

XXXL Rück:

Ein­zel­han­del ohne Personal?

Seit Anfang August wer­den die Kün­di­gungs­schutz­kla­gen der Alt­be­schäf­tig­ten von Rück vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt in Düs­sel­dorf ver­han­delt. Das Unter­neh­mens­kon­strukt von XXXLutz spielt hier eine zen­tra­le Rolle.

Petra Sta­ni­us

Die Möbel­stadt Rück gehört seit Anfang 2014 zur öster­rei­chi­schen XXXLutz-Grup­pe, die fak­tisch ein Kon­zern ist, aber alles tut, um die­se Rechts­form zu ver­mei­den. Sie über­nimmt bestehen­de Möbel­häu­ser und spal­tet die nach außen wei­ter­hin ein­heit­li­chen Betrie­be in min­des­tens fünf Gesell­schaf­ten auf, um aus der Tarif­bin­dung aus­zu­bre­chen und Lohn­dum­ping zu betreiben.
Die Struk­tur der Grup­pe ist gezielt unüber­sicht­lich. Ver­mö­gen­de Immo­bi­li­en­be­sitz- und Finan­zie­rungs­ge­sell­schaf­ten wer­den von meh­re­ren hun­dert fast ver­mö­gens­lo­sen und nicht tarif­ge­bun­de­nen Dienst­leis­tungs­ge­sell­schaf­ten recht­lich getrennt. Wenn das Unter­neh­mens­in­ter­es­se es erfor­dert, sind die nur for­mal eigen­stän­di­gen Dienst­leis­tungs­ge­sell­schaf­ten schnell wie­der liqui­diert. Bei die­sen sind die Kol­le­gIn­nen ange­stellt und wer­den in den XXXL-Filia­len eingesetzt.

Kün­di­gun­gen und Tarifflucht
Zum 31. Dezem­ber 2014 wur­de den Beschäf­tig­ten der Möbel­stadt Rück gekün­digt und der Betrieb gespal­ten. Die meis­ten Kol­le­gIn­nen erhiel­ten Arbeits­ver­trä­ge von einer von fünf XXXLutz-Gesellschaften.
Die Möbel­stadt Rück blieb Eigen­tü­me­rin der Immo­bi­lie. Die neu­en Gesell­schaf­ten stell­ten das Per­so­nal. Zur Nut­zung des Geschäfts und des Inven­tars hat­ten sie Ver­trä­ge mit der Möbel­stadt Rück abgeschlossen.
Doch zum 31. Juli 2015 kün­dig­te die Möbel­stadt Rück den bei­den Gesell­schaf­ten, die das Ver­kaufs­haus über­nom­men hat­ten, die Ver­trä­ge. Die nun auf­trags­lo­sen Dienst­leis­tungs­ge­sell­schaf­ten kün­dig­ten wie­der­um ihren Beschäf­tig­ten aus betrieb­li­chen Grün­den. Ab dem 1. August 2015 wur­den die Geschäf­te von nun­mehr neun ande­ren Gesell­schaf­ten über­nom­men. Bei acht von ihnen han­delt es sich um XXXLutz-Dienst­leis­tungs­ge­sell­schaf­ten. Ledig­lich der Bereich Rei­ni­gung wur­de an das Unter­neh­men Stöl­ting abgegeben.
68 Kol­le­gIn­nen – dar­un­ter Schwer­be­hin­der­te und der gesam­te Betriebs­rat – wur­den nicht über­nom­men und ver­lo­ren ihren Arbeitsplatz. 
Das Arbeits­ge­richt Ober­hau­sen hat­te in den meis­ten Fäl­len ent­schie­den, dass die Kün­di­gun­gen der Alt­be­schäf­tig­ten unwirk­sam waren, weil ein Betriebs­über­gang nach § 613 a BGB statt­ge­fun­den hat. Gegen die­se Urtei­le leg­te die Geschäfts­lei­tung Beru­fung ein.

Wesent­li­che Veränderungen?
Am 30. August 2016 wur­de dar­auf­hin vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Düs­sel­dorf die Kla­ge eines lang­jäh­ri­gen Ver­käu­fers von Rück ver­han­delt. Sein Arbeits­ver­hält­nis war zum 1. Janu­ar 2015 auf eine der bei­den XXXLutz-Gesell­schaf­ten über­ge­gan­gen, die den Betrieb des Ver­kaufs­hau­ses über­nom­men hatten. 
Am 1. August 2015 wur­de die Abtei­lung die­ses Mit­ar­bei­ters von einer der acht „neu­en“ XXXL-Gesell­schaf­ten über­nom­men, er wur­de dort aber nicht wei­ter­be­schäf­tigt. Auch jetzt hat­te es kei­ne wesent­li­chen Ver­än­de­run­gen im Betrieb des Möbel­hau­ses gege­ben. Der Unter­neh­mens­an­walt ver­such­te jedoch, das Gericht davon zu über­zeu­gen, dass am 1. August 2015 kein erneu­ter Betriebs­über­gang statt­ge­fun­den hat und es auch kei­nen ein­heit­li­chen Betrieb mehr gibt. Die neu­en Gesell­schaf­ten sei­en rei­ne Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men. Der Ein­zel­händ­ler sei das Möbel­haus Rück. Die­ses aber habe kein Per­so­nal, also stell­ten sich auch kei­ne arbeits­recht­li­chen Fragen. 
Dass die acht Unter­neh­men, die heu­te XXXL Rück betrei­ben, Hand in Hand arbei­ten, läge nicht dar­an, dass es eine gemein­sa­me Unter­neh­mens­lei­tung gibt, son­dern an einer inno­va­ti­ven Soft­ware, die alles steue­re. Somit wür­de kei­ne Koor­di­na­ti­on der Tätig­kei­ten durch eine Lei­tung statt­fin­den, da Soft­ware ja kei­ne Lei­tung sei.

Teil­erfol­ge
Die Argu­men­ta­ti­on des Anwalts über­zeug­te die 14. Kam­mer des LAG nicht. Sie bestä­tig­te das Urteil des Arbeits­ge­rich­tes Ober­hau­sen. Dem Ver­käu­fer hät­te nicht gekün­digt wer­den dür­fen, weil ein Teil­be­triebs­über­gang statt­ge­fun­den hat.
Zwei Tage spä­ter, am 1. Sep­tem­ber 2016, wur­den die Kün­di­gungs­schutz­kla­gen von drei Kol­le­gin­nen von Rück vor dem LAG ver­han­delt. Die 5. Kam­mer kam eben­falls zu die­sem Ergebnis. 
In den nächs­ten Mona­ten ste­hen noch über zwan­zig Ver­hand­lun­gen von Kol­le­gIn­nen von XXXL Rück vor dem LAG Düs­sel­dorf an, bei unter­schied­li­chen Kam­mern. Die gewon­ne­nen Pro­zes­se sind erfreu­lich und ein gutes Zei­chen, aber kei­ne Garan­tie dafür, dass alle ande­ren auch die­ses Ergeb­nis haben wer­den. Zudem hat das LAG die Revi­si­on zugelassen. 
Vor allem aber stel­len die Urtei­le nicht das Unter­neh­mens­kon­strukt als sol­ches in Frage.

Gegen­wehr organisieren!
XXXL Rück zu boy­kot­tie­ren und For­de­run­gen an den Rat zu stel­len, wie es geschieht, ist ange­bracht, wird jedoch nicht aus­rei­chen, um XXXLutz und sei­nen Nach­ah­mern das Hand­werk zu legen. Die Vor­gän­ge in Ober­hau­sen sind kei­ne Ein­zel­fäl­le. Nötig ist eine bun­des­wei­te von Gewerk­schaf­ten, Par­tei­en, Initia­ti­ven etc. getra­ge­ne Kam­pa­gne, die die­se kri­mi­nel­len Metho­den öffent­lich macht und äch­tet. Dies wür­de mit der Zeit auch die Recht­spre­chung beein­flus­sen. Zudem soll­ten die Struk­tu­ren von XXXL wei­ter ana­ly­siert und Kol­le­gIn­nen, beson­ders Betriebs­rä­te über die Stra­te­gie von XXXLutz infor­miert wer­den, wel­che in ver­gleich­ba­rer Wei­se auch von ande­ren Unter­neh­men prak­ti­ziert wird. Außer­dem soll­ten ggf. nöti­ge Geset­zes­än­de­run­gen ein­ge­for­dert wer­den – und die Ein­hal­tung der bestehen­den Geset­ze zum Schutz von Beschäftigten.
Nicht zuletzt ist prak­ti­sche Soli­da­ri­tät mit den betrof­fe­nen Kol­le­gIn­nen gefragt. Die sich über eine lan­ge Zeit hin­zie­hen­de Aus­ein­an­der­set­zung mit XXXLutz stellt eine gro­ße psy­chi­sche und finan­zi­el­le Belas­tung dar. Die Hälf­te der Kol­le­gIn­nen von Rück, die gegen ihre Ent­las­sung geklagt hat­ten, muss­te den Kampf inzwi­schen auf­ge­ben, weil sie sich ihn nicht mehr leis­ten konnten.

Einen aus­führ­li­che­ren Bei­trag zu die­sem The­ma fin­det Ihr unter www.akuwill.de

aus der Ober­hau­se­ner Bei­la­ge zur Avan­ti 247, Sep­tem­ber 2016
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