PKK - Dimen­sio­nen eines Verbots


Fäl­le wie die­ser kom­men in Deutsch­land immer wie­der vor:

Der Frie­dens­ak­ti­vist Claus Schre­er soll nach einem Urteil des Amts­ge­richts Mün­chen von März die­ses Jah­res 2.800 Euro Geld­stra­fe zah­len. Sein Ver­ge­hen: Auf einer Demons­tra­ti­on gegen die Münch­ner Sicher­heits­kon­fe­renz im Febru­ar 2018 zeig­te er einen Wim­pel der syrisch-kur­di­schen Frau­en­ver­tei­di­gungs­ein­hei­ten YPJ sowie ein Pla­kat mit der For­de­rung „Frei­heit für Abdul­lah Öcalan“ und der Abbil­dung Öcalans.

Laut Staats­an­walt­schaft soll der Wim­pel der YPJ ein von der PKK ver­ein­nahm­tes Kenn­zei­chen sein. Die PKK wird als ter­ro­ris­ti­sche Ver­ei­ni­gung geführt. Und so gilt es nicht nur als Unter­stüt­zung einer ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gung, ein Bild von Öcalan zu zei­gen, son­dern auch, den Wim­pel der YPJ bzw. der Volks­ver­tei­di­gungs­ein­hei­ten YPG zu ver­wen­den. YPJ und YPG aber haben im Jahr 2014 zehn­tau­sen­de Jesid*innen vor den Mör­der­ban­den des „IS“ gerettet.

Wie kann das sein? Und was ist dran am Ter­ror­vor­wurf an die PKK?
Der unten ste­hen­de Arti­kel des His­to­ri­kers und Jour­na­lis­ten Dr. Niko­laus Brauns ist am 28.11.2018 in der YÖP (Yeni Özgür Poli­ti­ka) erschie­nen. Mit freund­li­cher Geneh­mi­gung des Autors ver­öf­fent­li­chen wir ihn hier als Hin­ter­grund­in­for­ma­ti­on zur Kri­mi­na­li­sie­rung der Arbei­ter­par­tei Kur­di­stans PKK und der syrisch-kur­di­schen Freiheitsbewegung.

Dimen­sio­nen eines Verbots

Nick Brauns

Nach der Bom­bar­die­rung der kur­di­schen Stadt Lice durch die tür­ki­sche Armee im Okto­ber 1993 grif­fen auf­ge­brach­te Kur­den in meh­re­ren euro­päi­schen Län­dern tür­ki­sche Ver­tre­tun­gen, Cafés der faschis­ti­schen Grau­en Wöl­fe und Rei­se­bü­ros an. Obwohl der Arbei­ter­par­tei Kur­di­stans PKK kei­ne Urhe­ber­schaft nach­ge­wie­sen wer­den konn­te, dien­ten die­se Pro­tes­te als Anlass für das am 26. Novem­ber 1993 vom dama­li­gen Bun­des­in­nen­mi­nis­ter Man­fred Kan­ther (CDU) ver­füg­te Betä­ti­gungs­ver­bots der PKK, der Natio­na­len Befrei­ungs­front Kur­di­stans ERNK sowie von 29 ört­li­chen Kulturvereinen.

Infol­ge des PKK-Ver­bots wur­den in den ver­gan­ge­nen 25 Jah­ren eine Viel­zahl von Demons­tra­tio­nen, New­roz-Fes­ten und selbst Fuß­ball­spie­len und Hoch­zei­ten ver­bo­ten. Hun­der­te Kul­tur­ver­ei­ne und Pri­vat­woh­nun­gen wur­den von der Poli­zei gestürmt. Tau­sen­de Men­schen wur­den zu Geld- oder sogar Haft­stra­fen ver­ur­teilt, weil sie für den Befrei­ungs­kampf gespen­det, Bil­der von PKK-Chef Abdul­lah Öcalan gezeigt oder in Lie­dern die Gue­ril­la gefei­ert hat­ten. Dut­zen­de Kader der Frei­heits­be­we­gung wur­den als ver­meint­li­che Mit­glie­der einer ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gung zu mehr­jäh­ri­gen Haft­stra­fen ver­ur­teilt. Ein Ende die­ser Ver­fol­gung ist nicht abzu­se­hen, im Gegen­teil wird das PKK-Ver­bot zuneh­mend auf die syrisch-kur­di­schen Ver­ei­ni­gun­gen PYD, YPG und YPJ und ihre Sym­bo­le ausgeweitet.

Das PKK-Ver­bot hat meh­re­re Dimen­sio­nen. Zum einen ist es im Rah­men der ja schon mehr als 150-jäh­ri­gen stra­te­gi­schen wirt­schaft­lich und geo­po­li­tisch begrün­de­ten Waf­fen­brü­der­schaft der herr­schen­den Klas­sen Deutsch­lands und der Tür­kei zu ver­or­ten. Wie die Tages­zei­tung Hür­ri­y­et bekannt­gab, war das Ver­bot in enger Koope­ra­ti­on zwi­schen Bun­des­kanz­ler Hel­mut Kohl und der tür­ki­schen Minis­ter­prä­si­den­tin Tan­su Cil­ler vor­be­rei­tet wor­den. Die­se außen­po­li­ti­sche Dimen­si­on wird im Ver­bots­be­scheid deut­lich, der eben nicht nur eine Gefähr­dung der inne­ren Sicher­heit und öffent­li­chen Ord­nung durch die der PKK ange­las­te­ten Gewalt­ta­ten beinhal­te­te, son­dern auch eine Gefähr­dung der „außen­po­li­ti­schen Belan­ge der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land“. Wört­lich heißt es: „Die poli­ti­sche Agi­ta­ti­on der PKK und ihr nahe­ste­hen­der Orga­ni­sa­tio­nen hat zwi­schen­zeit­lich ein außen­po­li­tisch nicht mehr ver­tret­ba­res Aus­maß erreicht […] Die deut­sche Außen­po­li­tik und die Außen­po­li­tik der gesam­ten west­li­chen Welt tritt für Inte­gri­tät eines wich­ti­gen NATO-, WEU- und Euro­pa­part­ners im Inter­es­se des Frie­dens in der gesam­ten Regi­on ein. Eine wei­te­re Dul­dung der PKK-Akti­vi­tä­ten in Deutsch­land wür­de die­se deut­sche Außen­po­li­tik unglaub­wür­dig machen und das Ver­trau­en eines wich­ti­gen Bünd­nis­part­ners, auf das Wert gelegt wird, unter­gra­ben.“ Wohl­ge­merkt ist hier nicht mehr von Gewalt­ta­ten die Rede, die der PKK ange­las­tet wur­den, son­dern gene­rell von poli­ti­scher Agi­ta­ti­on. Dies erklärt auch, war­um eine Gewalt­ver­zichts­er­klä­rung des PKK-Vor­sit­zen­den Abdul­lah Öcalan gegen­über Euro­pa in der zwei­ten Hälf­te der 90er Jah­re zwar eine gewis­se Ent­span­nung aber kei­ne Auf­he­bung des Ver­bot brach­te. Mit kei­nem Wort wird in dem 53-sei­ti­gen Ver­bots­be­scheid die Unter­drü­ckung der Kur­den in der Tür­kei, das Ver­bot ihrer Spra­che und Kul­tur, die Zer­stö­rung von Dör­fern durch die Armee, Fol­ter und Mor­de von Todes­schwa­dro­nen an kur­di­schen Poli­ti­kern und Intel­lek­tu­el­len erwähnt. Obwohl die PKK im Früh­jahr 1993 das Ziel eines eige­nen Staa­tes zuguns­ten einer föde­ra­len Lösung auf­ge­ge­ben hat­te, schloss sich das Bun­des­in­nen- minis­te­ri­um der Dar­stel­lung der tür­ki­schen Regie­rung von der „sepa­ra­tis­ti­schen“ PKK an.

Das PKK-Ver­bot ist nicht auf dem deutsch-tür­ki­schen Mist allei­ne gewach­sen, son­dern hat eine dar­über hin­aus­ge­hen­de inter­na­tio­na­le Dimen­si­on. Es war Bestand­teil eines in der zwei­ten Hälf­te der 80er Jah­re von der NATO ein­ge­lei­te­ten Pro­gramms zur Auf­stands­be­kämp­fung gegen die PKK, mit dem die Tür­kei als west­li­cher Brü­cken­kopf im Mitt­le­ren Osten sta­bi­li­siert wer­den soll­te. Das mit Waf­fen­lie­fe­run­gen an die tür­ki­sche Armee unter­stütz­te mili­tä­ri­sche Vor­ge­hen gegen die Gue­ril­la in Kur­di­stan soll­te durch poli­ti­sche Maß­nah­men in Euro­pa ergänzt wer­den. Deutsch­land mit sei­ner gro­ßen kur­di­schen Dia­spo­ra einer­seits und einem beson­ders restrik­ti­ven Staats­schutz­recht ande­rer­seits kam hier eine Schlüs­sel­stel­lung zu. So wur­de seit 1989 in Düs­sel­dorf ein Schau­pro­zess gegen rund 20 kur­di­sche Poli­ti­ker mit dem Ziel geführt, die gan­ze Befrei­ungs­be­we­gung als ter­ro­ris­tisch zu brand­mar­ken. Doch ana­log zum Aus­bruch von Volks­auf­stän­den in Kur­di­stan 1990 ver­zeich­ne­te die PKK Anfang der 90er Jah­re brei­te­re Unter­stüt­zung inner­halb der kur­di­schen Arbeits­mi­gra­ti­on in der Bun­des­re­pu­blik. Ziel­te der Düs­sel­dor­fer Pro­zess noch auf die Kader der Bewe­gung, so galt das PKK-Ver­bot der Ein­schüch­te­rung und Kri­mi­na­li­sie­rung der Mas­se der Unter­stüt­zer an der Basis.

Dass die PKK eine sozia­lis­ti­sche Orga­ni­sa­ti­on ist, die 1993 noch das kom­mu­nis­ti­sche Emblem mit Ham­mer und Sichel auf ihrer Fah­ne führ­te, spiel­te zumin­dest eine psy­cho­lo­gi­sche Rol­le bei dem Ver­bot, das auch eine anti­kom­mu­nis­ti­sche Dimen­si­on hat. Denn der Anti­kom­mu­nis­mus ist seit Grün­dung der Bun­des­re­pu­blik als Front­staat im Kal­ten Krieg wich­ti­ger Bestand­teil der Staats­rä­son. Erin­nert sei an die­ser Stel­le an das bis heu­te fort­be­stehen­de Ver­bot der Kom­mu­nis­ti­schen Par­tei Deutsch­lands (KPD) durch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt im Jah­re 1956. Für Poli­zei, Jus­tiz und Ver­fas­sungs­schutz gilt bis heu­te: der Feind steht links. Die­se Maxi­me gilt umso mehr, wenn sich Migran­ten selbst für ihre Belan­ge orga­ni­sie­ren. Die­se ras­sis­ti­sche Dimen­si­on des PKK-Ver­bots soll­te nicht aus­ge­blen­det werden.

Dazu kommt eine büro­kra­ti­sche Dimen­si­on des PKK-Ver­bots, das nach einem Vier­tel­jahr­hun­dert längst zu einem Selbst­läu­fer bei einer gan­zen Gene­ra­ti­on von Staats­an­wäl­ten und Rich­tern, Poli­zis­ten und Geheim­dienst­mit­ar­bei­tern gewor­den ist. Die­se Rou­ti­ne bei der Ver­fol­gung führt zu einem ver­eng­ten innen­po­li­ti­schen Tun­nel­blick bei den Sicher­heits­be­hör­den. Die­se zei­gen sich völ­lig igno­rant gegen­über außen­po­li­ti­schen Ent­wick­lun­gen wie dem geschei­ter­ten Frie­dens­pro­zess in der Tür­kei, dem Kampf kur­di­scher Ver­bän­de gegen den sog. Isla­mi­schen Staat im Irak und Syri­en, der Roja­va-Revo­lu­ti­on und der Beset­zung des Kan­tons Afrin durch die tür­ki­sche Armee. Wäh­rend im Som­mer 2014 selbst CDU-Poli­ti­ker über Waf­fen­lie­fe­run­gen an die PKK nach­dach­ten, sahen Poli­zei und Ver­fas­sungs­schutz wei­ter­hin nur eine mög­li­che Gefähr­dung der inne­ren Sicher­heit durch kur­di­sche Demons­tran­ten. Zwar bestä­tig­te die Bun­des­re­gie­rung auf Anfra­ge der Links­frak­ti­on, dass hun­der­te Demons­tra­tio­nen wäh­rend des Kamp­fes um Koba­ni im Win­ter 2014/15 fast zur Gän­ze fried­lich blie­ben. Doch gera­de die­se fried­li­chen Demons­tra­tio­nen sei­en ja der Beweis für den Ein­fluss der PKK auf die kur­disch­stäm­mi­ge Migra­ti­on, schluss­fol­ger­te die Bun­des­re­gie­rung. Und wer sei­ne Anhän­ger mas­sen­haft zum fried­li­chen Pro­test auf­ru­fe, kön­ne ja unter Umstän­den auch anders, näm­lich gewalt­tä­tig demons­trie­ren, wur­de die Not­wen­dig­keit des PKK-Ver­bots gera­de aus der Fried­fer­tig­keit der Koba­ni-Pro­tes­te her­aus begründet.

Schließ­lich hat das PKK-Ver­bot noch eine demo­kra­ti­sche Dimen­si­on. Zum einen wer­den hun­dert­tau­sen­de vor allem kur­disch­stäm­mi­ge Bür­ge­rin­nen und Bür­ger seit 25 Jah­ren in ele­men­ta­ren Grund­rech­ten wie dem Recht auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung, Ver­samm­lungs- und Ver­ei­ni­gungs­frei­heit ein­ge­schränkt. Doch zum ande­ren wirkt die Ver­fol­gung der kur­di­schen Frei­heits­be­we­gung zugleich als Schritt­ma­cher beim Abbau demo­kra­ti­scher Grund­rech­te in Deutsch­land. Unter dem Vor­wand der „Ter­ro­ris­mus-Bekämp­fung“ begann die Ver­fol­gung und Kri­mi­na­li­sie­rung der kur­di­schen Bewe­gung bereits in der zwei­ten Hälf­te der acht­zi­ger Jah­re als Reak­ti­on auf den sich ent­fal­ten­den kur­di­schen Frei­heits­kampf in der Tür­kei. Die­se Kri­mi­na­li­sie­rung wur­de Anfang der 90er Jah­re als Pilot­pro­jekt für die Behand­lung von Men­schen-, Bür­ger- und Frei­heits­rech­ten nach dem Ende des Kal­ten Krie­ges vor­an­ge­trie­ben. Es galt ein Modell des „Sicher­heits­staa­tes“ mit for­mal-demo­kra­ti­schen und rechts­staat­li­chen, in Wahr­heit jedoch zuneh­mend poli­zei­staat­li­chen Grund­la­gen und Metho­den wei­ter­zu­ent­wi­ckeln. Beschleu­nigt wur­de die­se Ent­wick­lung im neu­en Jahr­tau­send, wenn auch das Feind­bild des „Ter­ror­kur­den“ nun beim rapi­den Abbau demo­kra­ti­scher Rech­te zuneh­mend durch das neue Uni­ver­sal­feind­bild des „isla­mi­schen Ter­ro­ris­mus“ über­la­gert wur­de. Die so begrün­de­ten Geset­zes­ver­schär­fun­gen rich­ten sich frei­lich auch wie­der gegen die kur­di­sche Frei­heits­be­we­gung. Dass die PKK in 25 Ver­bots­jah­ren selbst nach Anga­ben des Ver­fas­sungs­schut­zes ihre Mit­glied­schaft immer wei­ter ver­meh­ren konn­te, soll­te den Herr­schen­den die Sinn­lo­sig­keit die­ses Ver­bots vor Augen füh­ren. Die­ses Ver­bot wird ein­mal auf dem Müll­hau­fen der Geschich­te lan­den – dafür sor­gen nicht nur die beharr­li­chen Pro­tes­te in Deutsch­land, son­dern vor allem die unter gro­ßen Opfern erkämpf­ten Errun­gen­schaf­ten der kur­di­schen Frei­heits­be­we­gung im Mitt­le­ren Osten.

Quel­le: www.yeniozgurpolitika.net/dimensionen-eines-verbots/
Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zum The­ma fin­det Ihr auf der Web­site des Autors:
www.nikolaus-brauns.de

aus der Avan­ti O. April/Mai  2019
Tagged , , , , , , , , , , . Bookmark the permalink.